
(1) Der, „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Schleswig e.V." ist die Gesamt heit seiner Gliederungen, Einrichtungen und seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Schleswig und Umgebung Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit. des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der ,,Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Schleswig e.V." ist Mitglieds verein ,,Deutsches Schleswig-Flensburg e. V."
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Schleswig e.V." die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Schleswig e.V." nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
(7) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Schleswig e.V." bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der international en Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung:
Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen, Einrichtungen und Mitglieder verbindlich.
(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz-und Rothalbmond-Bewegung.
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortverein Schleswig e.V." stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Der Ortsverein führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Schleswig e.V.". Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Schleswig und Umgebung. Er hat seinen Sitz in Schleswig und ist in dem Vereinsregister in Schleswig eingetragen. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
(2) Der Ortsverein gibt sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Kreisvorstandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 21 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
(3) Die Satzung des Bundes-, des Landes- und des Kreisverbandes sind für den Ortsverein und seine Gliederungen und Einrichtungen sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmung der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
(4) Der Ortsverein verwirklicht Beschlüsse nach § 17 der Satzung des Landesverbandes sowie Regelungen nach §§ 13 Abs. 1, 19 Abs.3 der Satzung des Bundesverbandes und nach § 21 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes in seinem Bereich.
(5) Mitglieder des Ortsvereines sind die als Mitglieder aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen und Ehrenmitglieder.
(6) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Der Ortsverein ist selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, des Landes- und des Kreisverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(7) Der Ortsverein führt in seinem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz" eine den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.
(8) Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.
(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Gem. Abs. 1 sind dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
(3) In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kreisverband Berichte und Unterlagen von dem Ortsverein anfordern.
(5) Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sind dem Kreisverband unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen und Einrichtungen. Soweit nicht anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in seinem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Er darf im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
(2) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschafter einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften des Ortsvereins sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
(1) Mitglieder des Ortsvereines können natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sein.
(2) Einer Rotkreuzgemeinschaft können Jugendliche schon nach vollendetem 17. Lebensjahr angehören. Dem Jugendrotkreuz können Kinder, Jugendliche und Erwachsene vom 6. bis 25. Lebensjahr angehören.
(3) Juristische Personen und Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können mit Zustimmung des Kreisverbandes als korporative Mitglieder des Ortsvereins aufgenommen werden. Sie können ihren Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklären.
(4) Personen, die sich in einem ungewöhnlichen Maße um den Ortsverein verdient gemachthaben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Ortsverein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
(2) Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Ortsvereins durch Überweisung Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einen anderen Ortsverein, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder des neuen Ortsvereins werden.
(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemein samen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Tod,
Auflösung oder Aufhebung des Korporativen Mitglieds,
Kündigung der Mitgliedschaft,
Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss.
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
(1) Organe des Ortsvereins sind:
(2) Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitige ausgeschiedene Amtsinhaber können Ersatzwahlen stattfinden, die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Amtsinhabers.
(3) Die Mitgliederversammlung
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, die Entziehung von Mitgliedsrechten und die Auflösung des Vereines.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Halbjahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sollen eine Woche vor dem Zusammentreffen dem Vorstand zugeleitet werden
(2) Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Vorstandes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche, sie kann in dringenden Fällen abgekürzt werden.
(4) Die Willensbildung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Beschluss fassung und Wahlen.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Verein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Sitzung abgegebenen Stimmen.
(7) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, es wird widersprochen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand leitet den Ortsverein. Er gibt sieh eine Geschäftsordnung.
Dem Vorstand gehören an:
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Er vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er entscheidet im Wirkungsbereich des Ortsvereins über alle Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung, der Vorstand oder der Vorsitzende zuständig sind.
(3) Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Ortsvereins bedarf es die Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BCB berufen.
(4) Der Vorstand Tritt regelmäßig zusammen- Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung anberaumt.
(5) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung wird er durch einen seiner stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt werden, wenn nicht gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.
(7) Der Vorstand ist auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einzuberufen.
(8) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied des Vorstandes erhält eine Abschrift.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes üben dieses Amt als Ehrenamt aus.
(10) Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des Ortsvereins angehören.
(1) Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand
(2) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisvorstandes.
(3) Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf der Genehmigung des Landesverbandes, bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere Unternehmen oder Einrichtungen Zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.
(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen oder abberufen.
(5) Der Vorstand wacht über die Wahrung der Grundsätze des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein. Er übt die Aufsicht über den Ortsverein aus.
(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
(3) Die Jahresrechnung wird durch einen Kassen- oder Wirtschaftsprüfer geprüft, Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(4) Der Ortsverein unterliegt der Prüfung seiner Wirtschaftspläne einschl. seiner Jahresrechnung sowie seiner Bücher und Kassenführung durch den Kreisverband.
(5) Erleidet der Ortsverein infolge eines Beschlusses des Vorstandes einen Schaden, haften die Mitglieder des Vorstandes, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben.
(6) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitglieder.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt schaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschalt als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins erhalten.
(6) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten. die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(1) Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins.